Das Schweigerecht (Art. 63-1 StPO)
Ab der Eröffnung der Maßnahme muss der Kriminalpolizeibeamte Sie über Ihr Recht zu schweigen aufklären. Dieses Schweigen kann nicht gegen Sie verwendet werden: es ist weder ein Geständnis noch ein Schuldindiz.
In der Praxis ist die Vorsichtsregel einfach: auf die Anwältin warten, bevor man irgendetwas sagt. Ein allein, unter Verhaftungsstress gegebenes Wort kann die gesamte spätere Verteidigung kompromittieren — und Aussagen im Gewahrsam verbleiben während der gesamten Verfahrensdauer in der Akte.