Eingreifen im Polizeigewahrsam ab der 1. Stunde
Schnelles Eingreifen bei Polizeigewahrsam, Festhaltung oder Festnahme: Anwesenheit ab der ersten Stunde (Art. 63-3-1 Strafprozessordnung), Beistand bei allen Anhörungen, systematisches Eingreifen bei Verlängerung. Die Anwesenheit eines Anwalts bedingt die Verwertbarkeit vieler späterer Akte.