Die übermäßige nachbarliche Störung
Seit ihrer Kodifizierung 2024 (Art. 1253 Code civil) ist die Regel klar: wer einem anderen eine Störung verursacht, die die normalen Unannehmlichkeiten der Nachbarschaft übersteigt, haftet von Rechts wegen, auch ohne Verschulden. Die Beurteilung ist konkret: Intensität, Dauer, Vorbestehen, Umgebung (städtisch oder ländlich). Die Kanzlei sammelt die Beweise (Feststellungen, Bescheinigungen, Messungen) und beziffert den Schaden — Voraussetzung für einen glaubwürdigen Anspruch.