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Lexikon — Personenschaden

Die CIVI: Entschädigung von Opfern von Straftaten

Ist der Täter zahlungsunfähig, unbekannt oder flüchtig, ermöglicht die CIVI dem Opfer eine Entschädigung durch nationale Solidarität, unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters.

Wer kann die CIVI anrufen?

Die CIVI steht jedem Opfer — oder Erbberechtigten im Todesfall — einer in Frankreich oder durch einen französischen Staatsangehörigen im Ausland begangenen Straftat offen, unter drei kumulativen Voraussetzungen:

  • Der Sachverhalt erfüllt materiell den Tatbestand einer Straftat (die endgültige Qualifikation ist unerheblich — eine Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich)
  • Der Sachverhalt hat einen Personenschaden verursacht und eröffnet je nach Schwere Anspruch auf vollständige oder begrenzte Entschädigung
  • Das Opfer konnte keine wirksame Wiedergutmachung anderweitig erlangen (Versicherung, vollstreckte Verurteilung etc.)

Anrufungsfristen

Die Fristen sind streng (Art. 706-5 StPO):

  • 3 Jahre ab dem Tatdatum
  • ODER 1 Jahr ab der letzten rechtskräftigen Strafentscheidung (Verurteilung, Einstellung)

Die günstigere Frist gilt. Eine Wiedereinsetzung ist bei berechtigtem Grund möglich (Art. 706-5 Abs. 2), bleibt jedoch die Ausnahme — rasches Handeln bleibt die Regel.

Vollständige Entschädigung (Art. 706-3 StPO)

Bei den schwersten Straftaten ist die Entschädigung vollständig — sie deckt alle Schadensposten gemäß der Dintilhac-Nomenklatur ohne Obergrenze.

Betroffen sind Straftaten, die verursacht haben:

  • Den Tod des Opfers
  • Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
  • Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (ITT) von über einem Monat
  • Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe, Menschenhandel, sexuelle Straftaten an Minderjährigen — unabhängig von der ITT-Dauer

Begrenzte Entschädigung (Art. 706-14 StPO)

Bei weniger schweren Straftaten (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Gewalt mit ITT unter einem Monat) kann eine begrenzte Entschädigung gewährt werden, wenn sich das Opfer in einer schwerwiegenden materiellen oder psychologischen Situation befindet und seine Einkünfte unter einer gesetzlichen Schwelle liegen (1,5-faches der Prozesskostenhilfegrenze).

Praktischer Ablauf

Die Anrufung erfolgt durch schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle der CIVI, begleitet von Belegen (Strafanzeigeprotokolle, ärztliche Atteste, Einkommensnachweise, Kostenvoranschläge etc.).

Das Verfahren hat zwei Phasen:

  • Gütliche Phase: Der FGTI hat 2 Monate Zeit, ein Angebot zu unterbreiten. Das Angebot kann angenommen oder angefochten werden.
  • Streitige Phase: Bei Uneinigkeit entscheidet die CIVI nach mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung ist mit Berufung anfechtbar.

Die anwaltliche Vertretung ist nicht obligatorisch, aber dringend empfohlen: die Komplexität der Dintilhac-Bezifferung und die prozessuale Strategie rechtfertigen eine spezialisierte Begleitung.

Die CIVI anrufen?

Das Erstgespräch ist kostenlos. Es bewertet die Zulässigkeit, die Fristen und die Bezifferung der Schäden vor Antragstellung.