Verkehrsunfall: Badinter-Gesetz, Versicherer und Garantiefonds
Das Gesetz vom 5. Juli 1985 schützt die Opfer von Verkehrsunfällen: Fußgänger, Radfahrer und Beifahrer werden nahezu ohne Bedingung entschädigt, der Fahrer nach seinem Verantwortungsanteil. Der Versicherer des beteiligten Fahrzeugs muss innerhalb von acht Monaten nach dem Unfall ein Entschädigungsangebot vorlegen, vorläufig, solange der Zustand nicht konsolidiert ist. Ist der Verursacher unbekannt oder nicht versichert, übernimmt der Fonds de garantie des assurances obligatoires (FGAO), der französische Garantiefonds.
Aufgabe der Anwältin ist es, das Gutachten anzufechten, wenn es die Folgeschäden herunterspielt, die häufig vergessenen Positionen geltend zu machen (Hilfe durch Drittpersonen, berufliche Auswirkungen, funktionelles Defizit, Beeinträchtigung der Lebensfreude) und, wenn das Angebot unzureichend bleibt, das Tribunal judiciaire de Metz anzurufen. Die Einzelheiten stehen im Leitfaden zum Verkehrsunfall.